Satzung
Satzung Tennisclub 1923 Herborn e.V.
I. Allgemeines
§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
1. Der Verein – gegründet im Jahr 1923 - führt den Namen Tennisclub 1923 Herborn e.V.
2. Der Sitz des Vereins ist die Stadt Herborn
3. Der Verein ist im Vereinsregister des AG Herborn/Wetzlar eingetragen.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Vereinszweck
a) Der Verein bezweckt die Pflege des Tennissports und die Förderung des Sports als Mittel zur
Erhaltung der Gesundheit sowie als Möglichkeit für insbesondere junge Menschen, ihr
Leistungsvermögen zu erproben;
b) Der Verein fördert den Leistungssport auf allen Ebenen und widmet sich insbesondere auch
dem Freizeit- und Breitensport;
c) Der Verein bezweckt die Pflege und Förderung der allgemeinen Jugendarbeit
2. Der Vereinszweck wird erreicht durch
a) die Durchführung regelmäßiger Sportveranstaltungen
b) die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes
c) den Aufbau eines umfassenden Trainings- und Übungsprogramms für alle Bereiche,
einschließlich des Freizeit- und Breitensports
d) die Teilnahme an sportspezifischen und übergreifenden Sport- und Vereinsveranstaltungen
e) die Durchführung von allgemeinen Jugendveranstaltungen und –maßnahmen
f) die Beteiligung an Turnieren und sportlichen Wettkämpfen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
3.a Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den
Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.
3.b Bei Bedarf können Vereinsämter, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten,
gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §3 Nr.26a EStG ausgeübt werden.
Die Entscheidung hierüber trifft die Mitgliederversammlung. Zu Inhalten, Laufzeiten und
Beendigung entscheidet der Vorstand (§ 11.1,c).
4. Ausscheidende Mitglieder haben gegenüber dem Verein keinen Anspruch am
Vereinsvermögen.
§ 4 Verbandsmitgliedschaften
1. Der Verein ist Mitglied im
a) Landessportbund Hessen e.V.
b) Sportkreis Lahn-Dill e.V.
c) Hessischer Tennisverband e.V. und den Gliederungen Tennisbezirk Mittelhessen sowie dem
Tenniskreis Dill e.V.
2. Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände
nach Absatz 1 als verbindlich an.
3. Die Mitglieder des Vereins unterwerfen sich durch ihren Beitritt zum Verein den
maßgeblichen Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände nach
Absatz 1.
Soweit danach das Verbandsrecht zwingend ist, überträgt der Verein seine
Ordnungsgewalt auf den jeweiligen Verband nach Absatz 1
II. Vereinsmitgliedschaft
§ 5 Mitgliedschaften
1. Der Verein besteht aus:
a) ordentlichen Mitgliedern
b) außerordentlichen Mitgliedern
c) Ehrenmitgliedern
2. Ordentliche Mitglieder sind alle Mitglieder, die sich aktiv am Vereinsleben beteiligen,
ohne Berücksichtigung des Lebensalters.
3. Außerordentliche Mitglieder sind die passiven und fördernden Mitglieder des Vereins.
4. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Personen, die sich um
den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein Aufnahmeantrag in Textform
an den Vorstand zu richten.
2. Das Aufnahmegesuch eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von
dem/den gesetzlichen Vertreter(n) zu stellen.
3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Mit der Beschlussfassung
beginnt die Mitgliedschaft. Das Mitglied erhält eine Aufnahmebestätigung in Textform.
4. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht
begründet werden.
§ 7 Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch
a) Austritt aus dem Verein
b) Tod
c) Streichung von der Mitgliederliste
d) Ausschluss
2. Der Austritt (Kündigung) erfolgt durch eine Erklärung in Textform gegenüber dem Vorstand des
Vereins. Der Austritt kann nur zum Ende des Kalenderjahres unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von einem Monat erklärt werden.
3. Wenn ein Mitglied, trotz zweimaliger Mahnung in Textform an die zuletzt dem Verein genannte
Anschrift, mit der Zahlung von Beiträgen in Verzug ist, kann es durch den Beschluss des
Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden. Über den Beschluss des Vorstandes zur
Streichung aus der Mitgliederliste ist das Mitglied zu informieren.
4. Bei der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche gegenüber dem Verein.
Nicht berührt sind Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende
Beitragspflichten.
§ 8 Ausschluss aus dem Verein
1. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn das Mitglied in grober Weise den Vereinsinteressen
zuwiderhandelt und wenn ein wichtiger Grund gegeben ist.
2. Über den Antrag auf Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand. Jedes Mitglied ist zur
Antragstellung berechtigt.
3. Über das Verfahren der Ausschließung ist das Mitglied schriftlich zu informieren. Dabei ist die
Gelegenheit zu geben, binnen einer Frist von zwei Wochen, in Textform Stellung zu nehmen.
Nach Ablauf der Frist entscheidet der Vorstand auch unter Berücksichtigung einer
eingegangenen Stellungnahme.
4. Der Gesamtvorstand entscheidet mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit.
5. Der Ausschluss wird mit der Beschlussfassung sofort wirksam. Er ist dem Mitglied in Textform
unter der Angabe des Grundes mitzuteilen.
6. Gegen den Beschluss des Gesamtvorstandes kann das betroffene Mitglied Beschwerde einlegen.
Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Über die Beschwerde entscheidet die nächste
Mitgliederversammlung.
7. Die Klage vor einem ordentlichen Gericht bleibt hiervon unberührt.
III. Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 9 Beitragleistungen und Beitragspflichten
1. Der Vorstand ist ermächtigt, eine Beitragsordnung zu erlassen und darin die Einzelheiten zum
Beitragswesen des Vereins zu regeln. Sie ist Bestandteil der Vereinssatzung.
2. Die Beitragsordnung regelt die mitgliedschaftlichen Pflichten: Höhe der Mitgliedsbeiträge,
mögliche Aufnahmegebühren, die Erhebung von Umlagen sowie Sachleistungen und die
Leistung von Diensten (Arbeitseinsätze)
Diese können nach Mitgliedergruppen unterschiedlich festgesetzt werden. Unterschiede müssen
sachlich gerechtfertigt sein.
3. Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Leistungen und Pflichten ganz oder teilweise
erlassen oder stunden.
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Für außerordentliche Mitglieder können besondere Regelungen
festgelegt werden.
§ 10 Ordnungsgewalt des Vereins
1. Die Mitglieder sind verpflichtet die Satzungsregeln und die Vorgaben der Vereinsordnungen
sowie die Verbandsregeln zu berücksichtigen und einzuhalten.
Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane und der Mitarbeiter des Vereins sind Folge
zu leisten beziehungsweise zu beachten.
2. Ziel des Vereins ist es, ein sportliches und faires Verhalten der Mitglieder untereinander und
gegenüber sportlichen Wettbewerbern zu gewährleisten. Dazu gehört das ordnungsgemäße
Verhalten auf den Anlagen des Vereins.
3. Das Fehlverhalten eines Mitglieds kann folgende Vereinsstrafen nach sich ziehen
a) Verwarnung
b) Verweis
c) Ordnungsgebühr bis zu 300.- Euro
d) Befristeter Ausschluss von der Nutzung der Sporteinrichtungen sowie vom Trainings- und
Übungsbetrieb
e) Sperrung für Wettkämpfe, Turniere und sportliche Veranstaltungen
f) Enthebung aus dem Amt
Die Ermittlungen zum Sachverhalt und das Verfahren werden vom Vorstand eingeleitet. Hält der
Vorstand, nach Einholung der Stellungnahme der betroffenen Person, die Verhängung einer
Vereinsstrafe für notwendig, ist diese dem Mitglied in Textform zu übermitteln.
4. Werden im Sportbetrieb Verbandsstrafen und Ordnungsmaßnahmen gegen Mannschaften
verhängt, sind diese verpflichtet die Maßnahme zu tragen. Ist die Verbandsstrafe durch ein
einzelnes Mitglied verursacht worden, hat dieses die Maßnahme zu tragen und den Verein im
Innenverhältnis freizustellen.
5. Gegen eine Entscheidung des Vorstandes hat das betroffene Mitglied das Recht, die nächste
Mitgliederversammlung anzurufen.
D. Die Organe des Vereins
§ 11 Vereinsorgane
a) die Mitgliederversammlung
b) der Gesamtvorstand
c) der Vorstand nach § 26 BGB
§ 12 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Die Einberufung durch den
Vorstand an die Mitglieder erfolgt in Textform/ auf der Homepage des Vereins/ durch Aushang im
Vereinsheim/ durch eine Anzeige in der Regionalzeitung / Einladungen per E-Mail /
Zwischen der Einberufung und der Mitgliederversammlung muss eine Frist von mindestens einer
Woche liegen.
Die Tagesordnung und eventuelle Anträge sind der Einladung beizufügen.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand
grundsätzliche Interessen des Vereins berührt sieht. Ein Minderheitsverlangen auf Einberufung
einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist von mindestens 10% der Mitglieder zu stellen.
Die Voraussetzungen nach § 12 lfd.Nr.2 gelten entsprechend.
4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der
anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
5. Die Mitgliederversammlung wird vom 1.Vorsitzenden geleitet. Bei seiner Verhinderung wird die
Versammlung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Unabhängig hiervon kann die
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit einen Versammlungsleiter wählen.
6. Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Einen Antrag auf geheime Wahl
entscheidet die Versammlung mit der einfachen Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten
Mitglieder.
7. Mitglieder können bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim
Vorstand eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat die
Ergänzungen der Tagesordnung, die von den Mitgliedern beantragt wurden, bekannt zu geben.
Die Versammlung beschließt die Aufnahme von Ergänzungen der Tagesordnung.
8. Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand, Gesamtvorstand und von Mitgliedern
eingebracht werden. Sie müssen dem Vorstand mindestens eine Woche vor der Versammlung in
Textform mit einer Begründung vorliegen.
9. Dringlichkeitsanträge bedürfen zur Beratung und Beschlussfassung einer zweidrittel Mehrheit der
anwesenden Stimmberechtigten. Als Dringlichkeitsanträge werden nur solche Anträge anerkannt,
die ihrer Natur nach nicht fristgerecht eingereicht werden konnten. Satzungsänderungen oder
Auflösungsanträge sind von dieser Regelung grundsätzlich ausgeschlossen.
§ 13 Zuständigkeiten und Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist in folgenden Vereinsbelangen zuständig:
1. Entgegennehmen des Jahresberichtes des Gesamtvorstandes
2. Entlastung des Gesamtvorstandes
3. Genehmigung der Haushaltsplanung für das nächste Geschäftsjahr
4. Genehmigung zur Änderung der Beiträge
5. Genehmigung zur Erhebung einer Vereinsumlage
6. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Gesamtvorstandes
7. Wahl der Kassenprüfer
8. Änderung der Satzung und Beschlussfassung über die Auflösung/ Fusion des Vereins
9. Ernennung von Ehrenmitgliedern/ Ehrenvorständen
10. Beschlussfassung über Beschwerden bei Vereinsausschlüssen
11. Beschlussfassung über eingereichte Anträge
12. Verabschiedung von Vereinsordnungen soweit diese nicht nach Satzung oder Beschluss der
Mitgliederversammlung in die Zuständigkeit des Vorstands oder des Gesamtvorstandes fallen.
13. Auflösung des Vereins
§ 14 Gesamtvorstand
1. Den Gesamtvorstand des Vereins bilden:
a) der 1.Vorsitzende-Geschäftsführungb)
der stellv. Vorsitzende-Finanzenc)
der stellv. Vorsitzende- Sportd)
der stellv. Vorsitzende- Jugendsporte)
Schriftführer/-in
f) Ressort Anlage- und Hallenmanagement
g) Ressort Veranstaltungen
h) weitere max. 5 Beisitzer
2. Der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit beträgt zwei
Jahre. Die Vereinsvertreter zu a,d,f,h werden in ungeraden, die Vereinsvertreter zu b,c,e,g, in
geraden Jahren gewählt. Die Aufgliederung sichert in jedem Fall die Funktion des
Gesamtvorstandes.
Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Gesamtvorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt,
bis ein neuer Gesamtvorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre
Bereitschaft zur Annahme des Amtes vorher schriftlich erklärt haben.
3. Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche
Amtszeit des Ausgeschiedenen einen Nachfolger bestimmen.
4. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes haben in der Sitzung je eine Stimme.
5. Die Sitzungen des Gesamtvorstandes werden durch den 1.Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung
vom den stellv. Vorsitzende in der Rangfolge b-d vertreten
6.
Geschäftshandlungen der Vorstandsmitglieder e-h des Gesamtvorstandes sind beschränkt.
Rechtsgeschäfte dürfen nur mit der Vollmacht des Vorstandes getätigt werden.
7. Der Gesamtvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 15 Zuständigkeiten und Aufgaben des Gesamtvorstandes
1. Der Gesamtvorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die
Satzung einem anderen Organ übertragen sind.
2. Aufgaben sind:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
c) Buch- und Kassenführung, Kontrollmaßnahmen
d) Rechenschaftsbericht, Erstellung des Jahresberichts- und der Jahresrechnung sowie der
Haushaltsplanung
e) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern
f) Streichung von Mitgliedern aus der Vereinsliste
g) Ausschluss von Mitgliedern
h) Durchführung der Jahresterminplanung
i) Pflicht zur Dienstaufsicht
j) Information der Vereinsmitglieder über wesentliche Vorkommnisse
k) Registerliche Pflichten
§ 16 Vorstand gemäß § 26 BGB
1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1.Vorsitzenden, den stellv.
Vorsitzenden – Finanzen, den stellv. Vorsitzenden Sport und den stellv. Vorsitzenden Jugend
vertreten.
2. Je zwei von ihnen, gemeinsam handelnd, vertreten den Verein.
3. Der Rücktritt aus dem Vorstand ist dem Verein in Textform anzuzeigen.
4. Der Vorstand ist an den von der Mitgliederversammlung genehmigten Haushalt gebunden.
§ 17 Beschlüsse und Protokolle
1. Alle Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen
Stimmen, soweit die Satzung keine andere Regelung vorsieht. Stimmenthaltungen und
ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
Eine Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen.
2. Alle Beschlüsse der Organe sind schriftlich zu protokollieren und vom jeweiligen Protokollführer
und Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
IV. Sonstige Bestimmungen
§ 18 Änderungen der Satzung
1. Über Änderungen der Satzung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von
drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
2. Anträge auf Änderung der Satzung müssen mindestens drei Wochen vor der
Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht werden.
§ 20 Vereinsordnungen
Der Vorstand ist ermächtigt folgende Vereinsordnungen zu erlassen:
a) Ehrenordnung
b) Beitragsordnung
c) Geschäftsordnung
d) Platz- und Spielordnung
§ 21 Kassenprüfung
1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem
Gesamtvorstand angehören dürfen.
2. Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt jeweils zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.
3. Die Kassenprüfer überprüfen einmal jährlich die gesamte Kassenführung des Vereins mit allen
Konten, Buchungsunterlagen und Belegen. Sie erstatten dem Gesamtvorstand und der
Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.
4. Soll über das Ergebnis einer Kassenprüfung im Rahmen einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung berichtet werden, ist ein entsprechender Antrag an den Vorstand zu
stellen.
§ 22 Datenschutz
1. Der Verein erhebt, speichert und verarbeitet die Daten der Mitglieder. Dies können sein:
Zuname, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Nationalität
Anschrift, Bankverbindung, Telefon/-faxnummer, E-Mail-Anschrift
Vereinsfunktion, Vereinsnummer, ID-Nummer, Leistungsklasse, Spielergebnisse
Die Daten werden ausschließlich dazu verwendet, die Mitglieder in allen Angelegenheiten, die dem
Tennissport dienen, optimal und umfassend zu informieren, zu beraten und zu betreuen. Alle
personenbezogenen Daten werden vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
Dem Hessischen Tennisverband sind diese Daten unter geschützter Zugangsberechtigung
zugänglich.
2. Der Verein ist berechtigt, die regionale/ überregionale Presse und andere Medien über
Sportergebnisse incl. Bilder und Photos zu informieren. Diese Informationen können auch auf der
Homepage des Vereins veröffentlicht werden.
Besondere Ereignisse im Verein und Feierlichkeiten können vom Vorstand mit personenbezogenen
Daten auf der Vereins-Homepage/ Vereinszeitung/ Infotafel im Vereinsheim sowie in den Medien
bekannt gemacht werden.
Das Mitglied kann einer Veröffentlichung widersprechen. In diesem Fall unterlässt der Verein jede
Veröffentlichung.
3. Mitgliederlisten werden ausschließlich auf Anforderung an den Hessischen Tennisverband,
den Vorstand und Vereinsmitglieder mit Funktionen herausgegeben für die die Kenntnis der
Mitgliederdaten erforderlich sind und wenn sie zu Verbands-/ Vereinszwecken verwendet werden
4. Beim Austritt werden alle personenbezogenen Daten aus dem EDV-System des Vereins entfernt.
Daten, die aus steuergesetzlichen Bestimmungen aufbewahrt werden müssen, werden ab der
schriftlichen Austrittsbestätigung bis zu zehn Jahre vom Vorstand festgehalten.
V. Schlussbestimmungen
§ 23 Auflösung des Vereins
1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen gültigen Stimmen
erforderlich.
2. Falls die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind im Falle der Auflösung der 1. und
2. Vorsitzende als Liquidatoren des Vereins bestellt.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das
Vermögen des Vereins an die Stadt Herborn, die es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 23 Gültigkeit der Satzung
1. Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 28.02.2019 in Herborn
beschlossen.
2. Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
3. Die bisherige Satzung des Vereins tritt mit der Eintragung und zu diesem Zeitpunkt damit außer
Kraft.